Das geschichtswissenschaftliche Bild der Wehrmachtgerichte schwankt
zwischen der Bewertung als „Terror-“ oder „Unrechtsjustiz“ und einer
Bescheinigung der Rechtsstaatlichkeit. Die vorliegende juristische
Dissertation vergleicht ausgewählte Fälle in der „Fronttruppe“ mit
solchen des „Hinterlandes“ und nimmt eine rechtliche Bewertung vor. Im
direkten Vergleich erweist sich, dass es keine signifikanten
Unterschiede in der Strafpraxis gab: An der Front wurde keineswegs
automatisch strenger bestraft.